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Freitag, 24. März 2023

Wallboxen in Mehrparteienhäuser

Der Markt für Elektroautos boomt. Laut Informationen der Wien Energie sind zurzeit über 115.000 elektrisch betriebene Autos in Österreich zugelassen. Darauf kommen rund 14.900 öffentliche Ladeanbindungen- und Stationen, welche mit stetiger Nachfrage an E-Autos wie Pilze aus dem Boden schießen.

Dahingehend überlegen einige Hausbesitzer auch, eigene, oft so genannte „Wallboxen“, im Eigenheim zu installieren. Was bei einem Einfamilienhaus in der Handhabung und Versicherung oft einfach zu lösen ist, gestaltet sich schwieriger bei großen Wohngebäuden und Zinshäusern.

Hier gilt es mit dem jeweiligen Versicherer abzuklären wie diese versichert wird, welche Versicherungssumme angepasst werden und auch welche Gefahren angezeigt werden müssen.

Grundsätzlich handhaben hier einige Versicherer den Einschluss über die Gesamtversicherungssumme des Gebäudes, aber nur soweit die Ladestation im Eigentum des Versicherungsnehmers ist. Installiert ein Mieter beispielsweise eine eigene Wallbox, muss dieser sich auch um die entsprechende Anzeige und Mitversicherung bei seiner persönlichen Versicherung kümmern. In diesem Fall würde bei einem Schaden die Gebäudeversicherung aussteigen.

Wir müssen also festhalten, dass nicht nur das versichern per se wichtig, sondern davor auch die Besitzverhältnisse abgeklärt werden müssen. - Jedoch haben wir bei einigen Versicherern die Möglichkeit, eine Sondervereinbarung abzuschließen, welche die im Gebäude befindlichen E-Ladestationen auch dann versichert, wenn sich diese nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden. Dieser Versicherungsschutz gilt dann subsidiär, das heißt, dass der Versicherer nur dann eine Leistung erbringt, sofern aus anderen Versicherungsverträgen keine Entschädigung verlangt werden kann.

Wir halten Sie am Laufenden und beraten Sie gerne.

Ihr I R H Tschrepitsch Versicherungsmakler Team

Samstag, 25. Februar 2023

Umsatzsteuerbehandlung im Schadensfall - Wohgebäudeversicherung

Wohnungseigentümer in WEGs, die von einer Hausverwaltung vertreten werden, sind grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt. Das bedeutet, dass die Hausverwaltung die Vorsteuer beim Finanzamt mittels Vorsteuerabzug geltend machen darf. Folglich ersetzt die Versicherung im Schadensfall auch nur den Nettorechnungsbetrag. 

Wenn jedoch einer der Wohnungseigentümer nicht im vollem Umfang vorsteuerabzugsberechtigt ist (wie das zum Beispiel bei unecht steuerbefreiten Mietern der Fall ist) ersetzt die Versicherung trotzdem nur den Nettorechnungsbetrag.

Zur Veranschaulichung des Problems soll folgendes Beispiel dienen:

Ein Haus besteht aus 4 Wohneinheiten. Alle Wohneinheiten sind gleich groß und gehören 4 Wohnungseigentümern. 3 Wohnungseigentümer sind vorsteuerabzugsberechtigt, einer ist unecht steuerbefreit. 

Im gesamten Stiegenhaus entsteht ein Schaden in Höhe von netto EUR 500.000,- und brutto EUR 580.000,-

Die Umsatzsteuer ergibt sich aus der Differenz und beträgt somit EUR 80.000,-

Die Versicherung ersetzt nur den Nettorechnungsbetrag von EUR 500.000,-. Am Finanzamt kann die Hausverwaltung jedoch nur EUR 60.000,- geltend machen (75% der Umsatzsteuer), weil einer der Wohnungseigentümer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Somit bleiben EUR 20.000,- aus.

Für den Anteil des Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigten kann die Hausverwaltung haften!

Um diesem Problem entgegenzuwirken braucht es eine ausführliche und kompetente Beratung. Gerald Tschrepitsch und sein Team nehmen sich gerne persönlich für Sie Zeit.

Vereinbaren Sie noch heute einen Termin!

Ihr I R H Tschrepitsch Versicherungsmakler Team

Freitag, 17. Februar 2023

Rechtsschutz – Erbstreitigkeiten

Erbstreitigkeiten, ein unangenehmes Thema an welchem man oftmals nicht vorbeikommt.

Die Aufteilung eines Erbes – vom Erblasser meist schon zu Lebzeiten eingeleitet – führt für betroffene Erben nicht selten zu der Ansicht, benachteiligt worden zu sein.

Im Falle von auftretenden Ungereimtheiten scheitert die verbindliche Prüfung des Erbanspruches sehr oft an den finanziellen Ressourcen des Erbberechtigten, um in so einem Falle einen spezialisierten Juristen, Notar oder Rechtsanwalt damit zu beauftragen.

Eine private Rechtsschutzversicherung mit dem inkludierten Baustein „Erb- und Familienrecht“ kann Sie im Falle einer ohnehin schon unangenehmen Auseinandersetzung, betreffend Ihres Erbanspruches, finanziell absichern. Dieser gibt Ihnen die Möglichkeit, den maximalen Anspruch auf das Erbe gerichtlich durchzusetzen.

So werden bei unterschiedlichen Tarifen und Versicherern beispielsweise auch Kosten für eine außergerichtliche Mediation beglichen, um so eventuell auch einen unangenehmen Rechtstreit innerhalb der Familie vermeiden zu können. Weiters bieten Versicherer neben dem „Erb- und Familienrechtsschutz“ auch Bausteine wie „Patientenverfügungs- und Testamentsrechtschutz“ an. Hier sind die rechtliche Beratung und die Unterstützung bei der Verfassung einer Vorsorgevollmacht, eines Testaments oder einer Erklärung für eine Erwachsenenvertretung inkludiert. Einige Versicherer bieten auch niederschwellige Vorlagen an, um diese so gut wie möglich selber gestalten zu können bzw. nachträglich von Spezialisten prüfen zu lassen. Zusätzlich zur Erstellung zahlen einige Versicherer auch die offizielle Registrierung eines solchen Dokumentes.

Wie Sie sehen können, ist mit der Gestaltung zur Vorbeugung von Streitigkeiten im „Erb- und Familienrecht“ mit einer dementsprechenden Rechtschutzversicherung, ein wichtiger Teil abgesichert. Obwohl oder gerade weil das Thema an sich oft etwas unangenehm oder zu persönlich scheint, wäre es nicht unerheblich wichtig, wenn man sich rechtzeitig darum kümmert.

Wir beraten Sie gerne!

Ihr I R H Tschrepitsch Versicherungsmakler Team

Samstag, 28. Januar 2023

Versicherungsschutz bei denkmalgeschützten Gebäuden

Versicherungen für denkmalgeschützte und sakrale Gebäude in Österreich gestalten sich oft schwieriger als bei konventionellen Gebäuden.

Hier bedarf es nach Spezialversicherungen, Formeln und Versicherungskonzepten, welche sowohl die Größe,

als auch die Dachfläche, enthaltene Kunstgegenstände und die Höhe der maximalen Entschädigungssumme im Schadensfall abdecken.

Anders als in anderen (europäischen) Staaten werden in Österreich sensible, sakrale und denkmalgeschützte Gebäude

bei verschiedenen Versicherern mit Spezialkonzepten eingedeckt und gegen Elementarschäden versichert.

Wichtig in der Betrachtung des Gesamtversicherungskonzeptes sind nicht nur die oben beschriebenen Faktoren,

wie die Größe oder der mögliche Restaurierungsaufwand im Schadensfall, sondern auch die Fachmeinung

verschiedener Experten und Sachverständige zu (Brand-)Schutzvorkehrungen oder Abgrenzungen in Haftpflichtschäden.

Anders als vielleicht im ersten Moment gedacht, sind nicht nur bekannte historische bzw. antike und sakrale Gebäude,

wie Kirchen u. ä. vom Denkmalschutz betroffen, sondern auch oft, vergleichsmäßig „einfachere“ Risiken, wie ältere (zweckentbundene) Wohngebäude..

Ist dies der Fall, da beispielsweise gewisse Gebäudebestandteile vom Denkmalschutz betroffen sind, bedarf es oft einer

gesonderten und speziellen Sachverständigenbegutachtung und einem Einschluss der sich daraus ergebenden Mehrgefahren in ein spezielles Versicherungskonzept.

Aufgrund unserer Spezialisierung im WEG-, Zinshaus- bzw. Wohn- und Gewerbegebäudebereich jeglicher Art,

unterhalten wir nicht nur ein eigenes Team für jene Aufgabenbereiche, sondern bieten auch Gesamt- und Speziallösungen für komplexere und denkmalgeschützte Liegenschaften an!

Wir beraten Sie gerne!

Ihr I R H Tschrepitsch Versicherungsmakler 

Samstag, 4. Februar 2023

Dachlawinen, Schneewechte und Eiszapfen

Haftungsfragen zu Schnee, Eiszapfen oder gar Schneewechten welche sich von Dächern lösen, sind oft nicht so einfach zu beantworten, wie anfänglich vielleicht angenommen. Steigende Temperaturen aber auch größere Schneemassen können eine Ursache für fast schon vorprogrammierte Schäden sein.

Die österreichische Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt, dass Hauseigentümer oder die mit den Angelegenheiten betraute Hausverwaltung dafür Sorge zu tragen hat, besagte Gefahren zu entfernen, sodass niemand zu Schaden kommt. Die oft gesehenen und aufgestellten Lawinenwarnstangen, welche an der Hausfassade befestigt werden, reichen für eine Befreiung von einer Haftung nicht aus. Kommt es zu einem Schaden, verweist der Hausbesitzer- oder -verwalter auf seine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht oder auf die versäumte Räumpflicht jenes Unternehmens, welches mit den Instandhaltungs- und Räumungspflichten beauftragt wurde.

Für an gefährlichen Stellen geparkte Fahrzeuge kann dem Besitzer des Autos ein Mitverschulden attestiert werden, welcher daraufhin einen Teil des Schadens selber zahlen muss. Passanten und Fußgänger sollten auf offensichtliche Signale wie begrenzt feuchte Stellen, Schneerieseln oder Tropfen achten. Da allerdings ein grobes Ausweichen, wie beispielsweise auf die Straße, oft nicht zumutbar sein kann, wird die Versicherung wahrscheinlich nur in äußerst seltenen Fällen dem Geschädigten ein Mitverschulden anlasten können.

Besteht für ein geschädigtes Fahrzeug  eine Kasko-Versicherung mit entsprechenden Einschlüssen, sollten von Dachlawinen betroffene Personen dennoch auf jeden Fall mit dem Hauseigentümer Kontakt aufnehmen. Haben die Hausverwalter keine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen, können sich Schadenersatzansprüche (insbesondere im Personenbereich) schnell in eine Kostenlawine umwandeln, welche sich unter anderem existenzbedrohend auswirken könnte.

Mit unserer Expertise und Risikoanalysemöglichkeiten können wir Sie als Versicherungsmakler über verschiedene Absicherungsmöglichkeiten der genannten Gefahren kostenlos informieren.

Wir beraten Sie gerne!

Ihr I R H Tschrepitsch Versicherungsmakler!

Samstag, 11. März 2023

Unterschied zwischen WEG und einem Zinshaus

Im privatwirtschaftlichen Bereich der Mehrfamilien und Wohnhäuser unterscheidet man in den Eigentumsverhältnissen und der Nutzung grundsätzlich zwischen Mehrheitseigentümern und parifizierten Wohnungseigentümern (WEG).

Gehört ein gesamtes Wohnhaus oder der überwiegende Teil einer einzelnen (juristischen) Person, spricht man von einem sog. „Zinshaus“ oder Mietshaus, welche Erträge im Geschäftsfeld der Mieteinnahmen generiert. Beschlussfassungen für Entscheide sind hier, im Gegensatz zum WEG einfacher zu treffen, da diese im Mehrheitsverhältnis oft einfacher abzubilden sind.

Liegen die Aufteilung und Eigentumsverhältnisse, bestätigt durch ein Parifizierungsgutachten und eines Wohnungseigentumsvertrages, aufgeteilt in einem überwiegenden Teil von verschiedenen Eigentümern, bilden diese eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ab und sind in Beschlussfassungen oder Entscheidungen an eine einfache Mehrheit gebunden. Jedoch gilt rechtskräftig seit einem halben Jahr, dass auch ein Drittel der Eigentümer, wenn diese mindestens zwei Drittel der Stimmen darstellen, die Hausverwaltung ändern. Hier gilt anzumerken, dass ausschlaggebend die Eigentumsanteile im Grundbuch und nicht die tatsächliche Anzahl der Eigentümer ist.

Wohnungseigentümergemeinschaften werden auch versicherungstechnisch bzw. -vertraglich auch anders bewertet. Grundlegend hierbei ist die Betrachtung der Wohnungseigentümer als Verbraucher im Sinne des KSchG (Konsumentenschutzgesetz). Somit sind hier beispielsweise Kündigungsrechte wie im konventionellem Privatgeschäft definiert. Im Gegenzug werden Zinshausbesitzer nach Unternehmensrechtlichen Parametern versichert und unterliegen anderen Bedingungen.

Samstag, 21. Januar 2023

Frostschäden - Gebäudeleitungswasserversicherung

Frost und Minustemperaturen, speziell in Wintermonaten oder auch Monaten, welche den Buchstaben „R“ enthalten, gelten als eine häufige Schadenursache bei Wasserrohren.

Dass Wasser bei 0 Grad Celsius friert, ist so sicher wie der Ausschluss der Schadenvergütung bei Schaden in der Leitungswasserversicherung, wenn gewisse Sachen nicht berücksichtigt werden.

Obliegenheiten, wie das Versperren der Hauptwasserleitungen, wenn man seine Liegenschaft mehr als 72 Stunden nicht betritt, ist nur eine von vielen, welche es zu berücksichtigen gilt.

Im Bereich von Frostschäden, welche bei Temperaturen rund um den Gefrierpunkt entstehen können, sollten die wasserführenden Leitungen entleert, Zuführungen versperrt und die Hähne offen gehalten werden,

da gefrorenes Wasser bei Ausdehnung Leitungen und Ventile beschädigen kann. In solchen Fällen kann die Versicherung die Leistung verweigern.

Besonders gilt es zu beachten, dass Heizungs-, Abwasser oder Leitungswasserrohre auch innerhalb eines Gebäudes zufrieren können. Ein Frostwächter oder eine Beheizung auf minimaler Regelung kann hier schon erhebliche Abhilfe leisten. Zwar sind moderne oder sanierte Gebäude oft gut wärmegedämmt, allerdings wird hier seitens vieler Hausbesitzer die Gefahr und Schnelligkeit der Kälteübertragung unterschätzt.

Ob wasserleitende Rohre außerhalb des Gebäudes am Grundstück versichert sind gilt es im Einzelfall zu prüfen. Einige Versicherer lassen diese in Zusatzbedingungen- oder Paketen miteinschließen.

Auf was jedoch oft vergessen wir, sind jene Rohre, welche nicht in Interaktion mit dem Hausbesitzer stehen. Hierunter fallen beispielsweise Dachrinnen, welche bei Verstopfung durch Laub oder Vogelnester verstopft sein können. Das Schmelzwasser kann hier nicht abfließen und die Dachrinne zum Brechen oder aufplatzen bringen.

Da die Leitungswasserversicherung jene Sparte ist, die oft am meisten Prämie verlangt, schrecken Versicherungsnehmer oft beim Einschluss zusätzlicher Gefahren zurück.

Bei Fachmännischer Beratung von unserer Seite, können wir in speziellen Risikoanalysen Gefahren abwägen und optimale und maßgeschneiderte Versicherungskonzepte anbieten.

Wir beraten Sie gerne!

Ihr I R H Tschrepitsch Versicherungsmakler

Donnerstag, 19. Januar 2023

Ist Ihr Gebäude unterversichert?

Die steigende Inflation sorgt nicht nur bei den Gütern des täglichen Bedarfs für horrende Preissteigerungen.

Hinterlegte Versicherungssummen, beispielsweise für Ihr Eigenheim oder Ihre Immobilie, können nach umbaubedingten Veränderungen oder Aufwertungen

in Kombination mit den Preissteigerungen exorbitant unterversichert sein.

Zwar sind die hinterlegten Summen bei Versicherungen jährlich indexangepasst, jedoch wäre der baulich veränderte bzw. nicht angegebene Teil davon nicht miteigeschlossen und aufgrund dessen eben massiv unterversichert.

Bei einem Anstieg des Baukostenindex um knapp 13 % im vergangenen Jahr, wären hier die Zahlungen der Versicherungen auch im

Teilschaden im Verhältnis zur niedrigen Versicherungssumme gekürzt, was auch bei kleinen Schäden eine böse Überraschung wäre.

Hinzu kommt, dass durch immer häufiger und heftiger auftretende Wetterextreme, Totalschäden

bei Sachrisiken immer häufiger zunehmen, was zu einer höheren Wahrscheinlichkeit für (größere) Schäden führen kann.

Wir, als Versicherungsmakler, welche auf Immobilienversicherungen spezialisiert sind,

behalten sowohl die wirtschaftliche Lage, als auch die von der Statistik Austria veröffentlichen Zahlen und Indexanpassungen

stets im Auge und kümmern uns, gemeinsam mit professionellen Sachverständigengutachten,

immer um die korrekte Höhe der Versicherungssummen, um eine Unterversicherung zu vermeiden.

Lassen Sie sich gerne von uns über aktuelle Versicherungskonzepte für Ihre Liegenschaft beraten und kontaktieren Sie unser Wiener Büro für einen unverbindlichen Termin.

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